Erbe annehmen oder ausschlagen: Nur, weil der Erblasser Ihnen die Immobilie überlassen hat oder Sie gemäß der gesetzlichen Erbfolge neuer Eigentümer werden sollen, bedeutet dies nicht, dass Sie das Erbe annehmen müssen. Informieren Sie sich daher zunächst über die Immobilie, ihren Zustand und mögliche Lasten, die auf dem Grundstück liegen. Wie hoch sind die laufenden Kosten für die Immobilie? Müssen Kredite getilgt werden? Bestehen Nieß-, Nutz- und Wohnrechte für Dritte? Der Gesetzgeber räumt Ihnen hierfür sechs Wochen Zeit ein. Dann müssen Sie sich entscheiden, ob Sie das gesamte Erbe annehmen oder ausschlagen.
Immobilie umschreiben lassen: Haben Sie sich als Erbe oder Erbengemeinschaft entschieden, das Erbe anzunehmen, benötigen Sie für das Umschreiben der Immobilie und das weitere Vorgehen den Erbschein, der dokumentiert, dass Sie rechtmäßiger Nachfolger des vorherigen Besitzers sind. Den Erbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht – meist das örtliche Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen – beantragen. Mit dem Erbschein nehmen Sie das Erbe inklusive aller Vermögenswerte und Schulden an. Für die Ausstellung des Erbscheins berechnet das Amtsgericht eine Gebühr, die sich an der Höhe der gesamten Erbschaft bemisst. Mit dem Erbschein können Sie nun dem Grundbuchamt nachweisen, dass Sie rechtmäßiger Erbe der Immobilie sind und sich als neuer Eigentümer eintragen lassen. Die Grundbucheintragung ist bei geerbten Immobilien kostenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach der Erbschaft vorgenommen wird.
Geerbte Immobilie bewohnen, verkaufen oder vermieten: Die einen möchten die Immobilie so schnell wie möglich nach dem Tod des Erblassers verkaufen und gehen damit unter Umständen ein zu niedriges Kaufangebot ein. Die anderen können unmittelbar nach dem Verlust des Verstorbenen nicht loslassen und lassen gegebenenfalls wichtige Entscheidungen unbeachtet. Es ist daher ratsam, sich mit der Überlegung „Was geschieht mit der Erbimmobilie?“ nicht allzu viel Zeit zu lassen. Man sollte aber auch nichts überstürzen. Denn gegebenenfalls fallen mit der Erbschaft nicht nur Kosten für die Erbschaftssteuer an, sondern auch für die Spekulationssteuer. Diese wird fällig, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder veräußert wird. Das gilt auch im Falle einer Erbschaft. Wurde die Immobilie vom Erblasser selbst bewohnt, kann sie nach zwei Jahren steuerfrei verkauft werden.
Erbschaftssteuer fällt auf das gesamte geerbte Vermögen an, sobald die jeweilige Freigrenze überschritten wurde. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro und Enkel von 200.000 Euro. Alle Vermögenswerte darüber hinaus werden besteuert (je nach Höhe und Steuerklasse des Erben).
Insbesondere mit Blick auf die Steuerlast oder den zu erwartenden Verkaufserlös empfiehlt es sich, das weitere Vorgehen mit der Erbschaftsimmobilie gründlich zu durchdenken. Alternativen zum Verkauf der geerbten Immobilien können die Selbstnutzung oder die Vermietung sein. Je nach Zustand der Immobilie und Marktlage kann es ratsam sein, sie zu renovieren oder auf einen besseren Zeitpunkt für den Verkauf zu warten.