Selbstnutzung & Auszahlung des Ex-Partners: Eine Option ist, dass ein Partner die Immobilie weiter bewohnt und den anderen auszahlt. Das ist vor allem dann von Vorteil, wenn Kinder mit im Haushalt leben und diese nicht ihr gewohntes Umfeld verlassen sollen. Eine Auszahlung des Eigentumsanteils ist allerdings nur für Immobilien möglich, die während der Ehe erworben oder gebaut wurden. Wurde die Immobilie geerbt, ist eine Auszahlung des Partners nicht möglich. Zu bedenken ist, dass der verbleibende Partner über die finanziellen Mittel verfügen muss, um den Ex-Partner auszuzahlen. Außerdem müssen laufende Kredite auf den alleinigen Eigentümer übertragen werden. Unter Umständen kann die Bank hier ein Veto einlegen, wenn sie den neuen alleinigen Eigentümer nicht für ausreichend kreditwürdig hält. In diesem Fall könnten Tilgungsraten mit eventuellen Unterhaltszahlungen verrechnet werden.
Realteilung und Teilvermietung: Eine Alternative wäre die Realteilung der Immobilie, sofern die baulichen Gegebenheiten eine Teilung in zwei separate Wohneinheiten zulassen und der Umbau nicht zu kostspielig wird. Während zum Beispiel der eine Partner seinen Teil der Immobilie bewohnt, kann der andere seinen Eigentumsanteil vermieten. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass beide Eigentümer ihren Immobilienteil vermieten oder selbst bewohnen. Wichtig ist, dass eine Realteilung der Immobilie vertraglich beim Notar beglaubigt wird, damit es sich um zwei unabhängige Wohneinheiten handelt. Jeder Partner kann frei über sein Eigentum bestimmen. Aber: Die Ex-Partner bilden eine Eigentümergemeinschaft, denen gemeinschaftlich das Grundstück gehört und verwaltet werden muss. Wer mit dem Ex-Partner nicht mehr freundschaftlich oder sachlich kommunizieren kann, sollte von dieser Lösung absehen.
Verkauf und Umzug beider Partner: Ist die Immobilie für einen Partner alleine zu groß oder es fehlen die finanziellen Mittel, um den anderen auszuzahlen, bietet sich der Verkauf der Immobilie an. Das ist auch die am häufigsten gewählte Option für Scheidungsimmobilien, da sie einen klaren Schnitt setzt. Der Erlös kann fair nach den Eigentumsanteilen aufgeteilt werden und die Ex-Partner sind nicht mehr aneinandergebunden – wie etwa bei einer Teilvermietung. Allerdings müssen beide Partner, sofern beide Eigentümer sind, dem Verkauf zustimmen. Wichtig ist, dass bei einem gemeinsamen Verkauf die Spekulationsfrist von zehn Jahren berücksichtigt wird. Erst nach Ablauf dieser Frist – oder wenn die Immobilie in zwei Kalenderjahren selbst genutzt wurde – kann die Immobilie steuerfrei verkauft werden. Ob ein Verkauf der Immobilie steuerliche Nachteile mit sich bringt, klärt eine ausführliche Beratung.