Änderungen in der Wohnung: Was darf ein Mieter?

Vater mit Kindern beim Streichen

In Deutschland ist ein Mieter durch das Mietrecht, unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, umfassend geschützt. Aber gilt das für alles – auch für Veränderungen und Umbauten innerhalb der Mietsache? Wir verraten Ihnen, wann der Mieter das Einverständnis des Vermieters einholen muss.

Welche Änderungen darf ein Mieter in seiner Wohnung vornehmen?

Kurz gesagt: Ein Mieter darf grundsätzlich alles verändern, was sich zum Auszug wieder rückgängig machen lässt. Dies betrifft vor allem Maler- und Tapezierarbeiten, aber auch das Anbringen von Fußleisten oder das Verlegen neuer Bodenbeläge (sofern der alte Belag nicht entfernt wird). Mieter dürfen zudem Löcher bohren, um Regale und Schränke an der Wand zu befestigen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Mieter auch Fenster, Türen und Rahmen in ihrer Wunschfarbe streichen. Allerdings könnte es sein, dass bei Auszug der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

Für welche Änderungen braucht ein Mieter das Einverständnis des Vermieters?

Alle Maßnahmen und Arbeiten, die die Bausubstanz der Mietsache verändern, besitzen einen Sanierungscharakter und müssen daher vom Vermieter ausdrücklich genehmigt werden. Das betrifft insbesondere das Verlegen von Fliesen, das Einziehen von Zwischenwänden, das Durchbrechen von (nicht tragenden) Wänden sowie der Einbau von Markisen (sofern hierfür das Bohren in die Fassade erforderlich ist).

Darf der Vermieter bauliche Veränderungen untersagen?

Grundsätzlich steht dem Vermieter das Recht zu, sein Eigentum zu schützen und bestimmte Maßnahmen, die die Substanz der Mietsache beeinträchtigen oder verändern, untersagen. Das gilt allerdings nicht, wenn die baulichen Änderungen die weitere Haushaltsführung des Mieters ermöglichen. Das betrifft meist ältere, pflegebedürftige oder mobil eingeschränkte Personen, die ihre Mietwohnung bedarfsgerecht umbauen möchten. Wichtig: Eine Zustimmung darf nicht versagt werden, muss aber dennoch schriftlich vorliegen.

Was sollten Mieter vor Renovierungsarbeiten beachten?

Mieter sollten immer beachten, dass sie zwar Wände und Türen in der von ihnen gewünschten Farbe streichen dürfen. Der Vermieter kann aber bei Auszug den ursprünglichen Zustand der Mietsache verlangen. Zudem kann er verlangen, dass auch Maler- und Tapezierarbeiten fachgerecht ausgeführt werden müssen.

Für beide Seiten ist es ratsam, einen Renovierungsvertrag für die geplante Maßnahme zu schließen, wenn der Mieter Änderungen auf eigene Verantwortung durchführt. Hierin sollte unter anderem geregelt werden, wer die Kosten übernimmt und was im Falle des Auszugs zu tun ist. Stellen Mieter fest, dass die Klausel für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist, sollten sie sich zuvor durch Rücksprache mit dem Mieterbund absichern, um im Zweifelsfall einen Schadensersatzanspruch durch den Vermieter zu vermeiden.

Viele Regelungen sind zu beachten – für beide Seiten!

Starre Renovierungsfristen sind ebenso unwirksam wie die Vorgabe bestimmter Wandfarben. Für Vermieter gibt es viele Regelungen hinsichtlich der Gestaltung von Vertragsklauseln. Gleichzeitig dürfen aber auch Mieter nicht einfach loslegen und die Wohnung nach Belieben verändern. Bei Unsicherheiten gilt es, sich stets fachkundigen Rat einzuholen. Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung und Expertise. Fragen Sie nach einem Termin für eine persönliche Beratung!